Der Verein führt den Namen „ Forum für interkulturelle Information und Bildung e.V.“.
Der Verein hat seinen Hauptsitz in DUISBURG.
Der Verein ist in nationaler und politischer Hinsicht neutral.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist es, Interessierten Informationen über verschiedene Religionen und Kulturen zu geben, somit Unwissenheit und Vorurteile abzubauen und einen entscheidenden Beitrag zum friedvollen und toleranten Zusammenleben der Menschen verschiedener Kulturkreise zu leisten. Der Verein fördert hierzu das interkulturelle Verständnis und arbeitet mit deutschen und europäischen Institutionen zusammen, um den kulturellen Dialog in Deutschland und Europa voranzutreiben.
Der Verein leistet außerdem Privatpersonen, Vereinen, Schulen, und Ausbildungsstätten in Fragen zur InterreligiositätHilfe. Hierzu sollen insbesondere hausinterne Kurse angeboten werden, um einen Einblick bzw. eine Vertiefung in die verschiedenen Kulturen, insbesondere der türkischen Kultur, zu ermöglichen.
Die Ziele des Vereins sollen insbesondere erreicht werden durch:
Um die genannten Ziele zu erreichen, sollen entsprechende Mittel durch Beiträge, Spenden und sonstigen Zuwendungen eingesetzt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Duisburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person (unabhängig ihrer Nationalität) werden. Voraussetzung ist die Anerkennung der Vereinssatzung.
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu sein. Der Abgelehnte hat das Recht sich an die Mitgliederversammlung zu wenden.
Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.
Die Mitgliedschaft endet:
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich per Einschreiben bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss kein Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand des Vereins besteht aus 8Personen, nämlich dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und 4 Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, vertreten.
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wird.Er hat vor allem folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Die Wahl ist offen. Auf Wunsch eines Mitgliedes kann die Wahl auch geheim durchgeführt werden. Der Vorstand insgesamt bzw. einzelne seiner Mitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung abgewählt werden.
Der Vorstand fasst Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden. In Jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzender, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis erhalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege verfasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied- auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmenrechts kann ein andres Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mittgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder per Fax unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorgehenden Diskussion einem Wahlausschluss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Den der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. De Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §10, 11, 12 und 13 entsprechend.
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtliche Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 300 € für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeit über 300 € bedürfen zur ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstands.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertrauensberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.